Geltungsbereich
Alle Leistungen und Angebote der Sixty’s Lager und Logistik, Inhaber David Rüdiger, Albert-Viertel-Straße 10, 09217 Burgstädt (nachfolgend Sixty’s) erfolgen auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Sixty’s mit ihren Kunden schließt. Sie gelten auch für alle künftigen Leistungen oder Angebote, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
Bestandteil dieser AGB sind zudem die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (kurz ADSp). Diese gelten ergänzend, soweit diese AGB keine abweichende Regelung enthalten. Widersprechen sich diese AGB und die ADSp, so gelten diese AGB vorrangig.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden oder andere Vereinbarungen gelten nur, wenn und soweit sie von Sixty’s schriftlich anerkannt wurden. Die Bezugnahme auf ein Schreiben des Kunden, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, stellt kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen dar.
Angebot und Vertragsschluss
Alle Angebote von Sixty’s sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Aufträge sind erst dann rechtsverbindlich, wenn sie von Sixty’s in Schrift- oder Textform (z. B. per Fax oder E-Mail) bestätigt wurden.
Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Sixty’s und Kunden ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser AGB. Mündliche Zusagen von Sixty’s vor Abschluss eines Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung in Textform, insbesondere per Fax oder E-Mail, sofern eine Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
Sämtliche für den Auftrag erforderlichen Informationen sind Sixty’s innerhalb einer angemessenen Zeit von höchstens drei Wochen zur Verfügung zu stellen. Für die Genauigkeit des Auftrags trägt der Kunde die Verantwortung.
Preise
Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise und der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Mehr- und Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Soweit nicht anders angegeben, sieht sich Sixty’s an die in den Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.
Preisanpassungen bleiben in dem Umfang vorbehalten, in dem sich bis zur Ausführung der Leistung einzelne Kostenfaktoren (z. B. Material-, Energie-, Lager- und Lohnkosten) mit unmittelbarer Auswirkung auf die Kalkulation ändern und zwischen Vertragsschluss und Leistungszeit mehr als drei Monate vergangen sind. Kostenerhöhungen und -senkungen werden saldiert. Die Änderungen der Kostenfaktoren werden dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen.
Die Kosten für Versendung, Lieferung oder Speditionskosten, insbesondere für Expressversand, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben, trägt der Kunde.
Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind zahlbar innerhalb 14 Tagen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Für Teilleistungen können entsprechende Teilrechnungen ausgestellt werden. Gerät der Kunde in Verzug, ist Sixty’s berechtigt, ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen, wenn es sich um eine Entgeltforderung handelt und ein Verbraucher an dem Rechtsgeschäft nicht beteiligt ist. Andernfalls beträgt dieser Zinssatz 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Zahlungseingang bei Sixty’s. Bei Zahlung per Scheck gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst und die Wertstellung erfolgt ist.
Sixty’s ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen von Sixty’s durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen des Kunden) gefährdet wird. Lehnt der Kunde eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung ab oder leistet er trotz Fristsetzung nicht, kann Sixty’s vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz fordern. Wird ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt oder wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet, besteht ein Rücktritts- und Schadensersatzrecht zu Gunsten Sixty’s.
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Leistung erfolgt ist.
Leistungszeit
Die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung in Aussicht gestellten Fristen und Termine gelten stets nur annähernd, es sei denn, ein verbindlicher Leistungstermin ist schriftlich zugesagt oder vereinbart.
Sixty’s kann – unbeschadet der Rechte aus Verzug des Kunden – eine Verlängerung von Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Sixty’s nicht nachkommt.
Sixty’s haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung sowie für Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die Sixty’s nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Sixty’s zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistungsfristen oder verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Leistung nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn sie länger als drei Monate dauert, kann der Kunde durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Sixty’s vom Vertrag zurücktreten.
Zu Teilleistungen ist Sixty’s innerhalb der vereinbarten bzw. verlängerten Leistungsfrist berechtigt, wenn die Teilleistung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Leistung zum Beispiel die Lagerung der Ware sichergestellt und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, Sixty’s erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit). Das Rücktrittsrecht des Kunden erstreckt sich nicht auf bereits erfolgte Teilleistungen.
Gerät Sixty’s mit einer Leistung in Verzug oder wird eine Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, ist die Haftung der Sixty’s auf Schadensersatz nach Maßgabe von Ziff. 8 dieser AGB beschränkt.
Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Ort derjenigen Niederlassung von Sixty’s, an die der Auftrag oder die Anfrage gerichtet ist (vgl. Nr. 30.2 ADSp 2017), soweit nichts anderes bestimmt ist.
Die Anlieferung von Gütern durch den Kunden ist geschuldet jeweils bis Firmen- oder Lagereingang, soweit dieser mit dem jeweiligen Lieferfahrzeug angefahren werden kann.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht, spätestens mit Übergabe des Lagergegenstands (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teilleistungen erfolgen oder Sixty’s noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Verpackung) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Lagergegenstand verladebereit ist und Sixty’s dies dem Kunden angezeigt hat.
Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Diese betragen entsprechend des Rechnungsbetrages der bisher zu lagernden Güter pro abgelaufener Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
Schutzrechte
Das Eigentum und sämtliche Schutzrechte an allen von Sixty’s abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden sonst im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung zur Verfügung gestellten Texten, Schriftarten, Abbildungen, Fotos, Filmen, Marken, Skizzen, Zeichnungen, Tabellen, plastischen Darstellungen, Plänen, Karten und mit Computern erstellten Darstellungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Hilfsmitteln (nachfolgend Material) verbleibt bei Sixty’s. Der Kunde darf dieses Material ohne schriftliche Zustimmung von Sixty’s weder vervielfältigen, Dritten zugänglich machen oder sonst verbreiten, öffentlich bekanntgeben sowie sonst selbst oder durch Dritte nutzen. Der Kunde hat diese Gegenstände auf Verlangen und nach Wahl von Sixty’s vollständig zurückzugeben oder zu vernichten. Dasselbe gilt auch ohne Verlangen von Sixty’s, wenn das Material vom Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt wird oder, wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse nach ADSp 2017
Die Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse bestimmen sich nach den Vorschriften der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017). Im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.
Soweit die Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Organen, leitenden Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von Sixty’s.
Schlussbestimmungen, Gerichtsstand
Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Sixty’s gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und Sixty’s nach Wahl von Sixty’s entweder Chemnitz oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen Sixty’s ist in diesen Fällen jedoch Chemnitz ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.